Steuern & Anmeldefristen bei PV-Anlagen und Batteriespeichern

Steuern & Anmeldefristen bei PV-Anlagen und Batteriespeichern

Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Einkommenssteuer – klingt kompliziert? Ist es gar nicht. Dank des am 16.12.2022 verabschiedeten Jahressteuergesetzes ergeben sich ab dem 01.01.2023 einige positive Änderungen für private Solaranlagen-Betreiber und diejenigen, die es noch werden wollen. So wird der Betrieb einer eigenen PV-Anlage durch die Verabschiedung des neuen Gesetzes noch attraktiver. Nun kommt jedoch häufig die Frage auf: Wie werden Photovoltaikanlagen zukünftig besteuert? Im Grunde hat sich am Konzept der Versteuerung von PV-Anlagen nicht viel geändert. Wir zeigen Dir, unter Berücksichtigung des neuen Gesetzes, welche Steuerarten ab 2023 als Betreiber einer PV-Anlage für Dich relevant sind und wie sich Eigenverbrauch, Regelbesteuerung, Kleinunternehmerregelung, Gewerbeanmeldung und mehr darauf auswirken.

Die nachfolgenden Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammen getragen. Eine Haftung für den Inhalt übernehmen wir nicht. Bitte wende Dich bei Steuerfragen an einen Steuerberater oder Dein Finanzamt, weil es gesetzlich nur diesen Personen/Institutionen erlaubt ist.

Du möchtest eine Solaranlage kaufen oder mieten und stehst nun vor der Frage, welche steuerlichen Konsequenzen diese Entscheidung mit sich bringt? Dazu hilft es, sich zunächst einen Überblick über die drei verschiedenen Steuerarten verschaffen, die mit dem Betrieb einer Solaranlage einhergehen. An diesen grundlegenden Regelungen zur Versteuerung von PV-Anlagen hat sich auch mit dem ab 2023 geltenden Jahressteuergesetz nichts geändert.

  • Die Umsatzsteuer (umgangssprachlich oft auch als „Mehrwertsteuer“ bezeichnet)
  • Die Einkommensteuer
  • Die Gewerbesteuer (auf die wir in diesem Artikel nicht weiter eingehen, da sie für Betreiber von PV-Anlagen auf dem eigenen Einfamilienhaus in der Regel nicht fällig wird)

Das klingt nun vielleicht nach viel Steuerrecht und Papierkram. Tatsächlich hält sich der Aufwand aber in Grenzen und Du kannst sogar eine Reihe steuerlicher Vorteile aus deiner Solarenergie ziehen. Wir gehen in diesem Artikel genauer auf Umsatz- und Einkommensteuer ein und erklären Dir, welche steuerlichen Unterschiede du bei dem Mietmodell von PV-Anlagen beachten musst (Mietmodelle können wir aufgrund der Unwirtschaftlichkeit für Kunden auf keine Fall empfehlen, siehe auch Ratgebereintrag hierzu).

Darüber hinaus gehen wir auch auf die positiven Änderungen und Neuerungen ein, die dein Solarprojekt dank des neuen Jahressteuergesetzes 2023 noch attraktiver machen.

NEUE PV-ANLAGE BIS UND ÜBER 30 KWP LEISTUNG AB 01.01.2023

Wie bereits angedeutet ergeben sich seit dem 01.01.2023 steuerliche Änderungen, die sich positiv auf pauschal alle Solaranlagen bis zu einer Größe von 30 kWp auswirken (Vereinfachungsregel), aber auch größere PV-Anlagen, sofern sie auf oder an oder in der Nähe eines Wohnhauses errichtet werden (z.B. Mehrfamilienhäuser). Denn seit dem 01.01.2023 wird der Kauf und Betrieb einer Solaranlage für dich noch einfacher und attraktiver. Denn durch den Beschluss des Jahressteuergesetzes vom 16. Dezember 2022 wird die Steuer-Bürokratie rund um privat genutzte Photovoltaikanlagen deutlich reduziert. Wir fassen dir die Änderungen im Jahressteuergesetz an dieser Stelle ganz kurz zusammen.

  • Seit dem 1.1.23 gilt für den Kauf von Photovoltaik-Anlagen bis 30 kWp und PV-Batteriespeichern 0 Prozent Umsatzsteuer (MwSt.).
  • Auch PV-Anlagen >30 kWp sind mit 0% Umsatzsteuer zu versehen, sofern diese an oder auf oder in der Nähe einer Wohnimmobilie installiert werden
  • Darüber hinaus entfällt dadurch auch die sogenannte 10-kWp-Grenze in der Besteuerung von PV-Anlagen.
  • Stattdessen werden Anlagen bis 30 kWp vollständig von der Einkommenssteuer befreit.

Übrigens: Wir sind keine Steuer-, sondern Solarexperten und können daher keine Gewähr für die hier gemachten Angaben übernehmen. Wende Dich bitte vor dem Kauf einer PV-Anlage an einen Steuerberater und lass Dir insbesondere erklären, wie die steuerliche Lage für deine individuelle Lebenssituation aussieht.

Betreibst Du eine eigene PV-Anlage auf Deinem Dach, bist Du unternehmerisch tätig. Denn Du verkaufst einen Teil deines erzeugten Solarstroms gegen den Erhalt der EEG-Einspeisevergütung (oder bei Solar Cloud eine Freistrommenge als Gegenleistung). Als Unternehmer bist Du daher dazu verpflichtet, einmal im Jahr eine Steuererklärung abzugeben. Diese erfolgt als elektronische Übermittlung im Elster-Portal der Finanzverwaltung. Seit 2019 ist die Frist zur Abgabe dieser Steuererklärung der 31. Juli des Folgejahres, sofern kein Steuerberater Deine Erklärung erstellt.

Die Gründe dafür, dass Du Deine PV-Anlage in der Steuererklärung berücksichtigen musst, sind also recht simpel: Wenn Du eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge betreibst und den Strom mit Gewinn verkaufst, bist Du Unternehmer und damit steuerpflichtig. Auf den verkauften Strom fällt somit Umsatzsteuer an. Dieser muss daher in der Steuererklärung angegeben werden.

Die gute Nachricht: Im Rahmen des neuen Jahressteuergesetzes bist du mit einer PV-Anlage bis <30 kWp ab dem 1.1. 2023 sowohl von der Einkommens- als auch von der Umsatzsteuer befreit. 

Grundlegend unterliegen die erwirtschafteten Umsätze aus der Photovoltaikanlage der Umsatzsteuerregelung. Das bedeutet in der Regel, dass 19 Prozent Umsatzsteuer aller Erträge aus Deiner Solaranlage ans zuständige Finanzamt abgeführt werden müssen. Die Erträge beinhalten theoretisch sowohl die Vergütung nach dem EEG als auch Deinen selbst verbrauchten Solarstrom.

Durch das beschlossene Jahressteuergesetzes gelten seit dem 1.1.2023 null Prozent Umsatzsteuer auf die Einfuhr, Lieferung und die Installation von PV-Anlagen, die auf, am oder in der Nähe von Wohnimmobilien errichtet werden, auch auf die Anschaffung und Installation von PV-Stromspeichern. Die Anwendung des Umsatz- bzw. Mehrwertsteuersatzes – ob 0 oder 19 Prozent – ist dabei abhängig vom Datum der letzten vertraglichen Leistungspflicht. Das ist in der Regel die Inbetriebnahme Deiner Solaranlage.

Grundsätzlich stehen Dir trotz dieser Änderung zwei Möglichkeiten zur Verfügung, die umsatzsteuerliche Behandlung Deiner Photovoltaikanlage zu regeln: Die Regelbesteuerung und die Kleinunternehmerregelung.

Sofern Du mehr als 10 Prozent des Stroms aus Deiner Photovoltaikanlage ins öffentliche Netz einspeist (bzw. in Deine Solar Cloud), gehst Du einer „unternehmerischen Tätigkeit“ nach. Grund ist, dass Du für den eingespeisten Strom eine Vergütung von deinem örtlichen Netzbetreiber erhältst (oder eine Freistrommenge eines Solar Cloud-Anbieters als Tauschgeschäft). Dies verpflichtet Dich, den Betrieb Deiner PV-Anlage beim Finanzamt anzumelden.

  • Dazu genügt, je nach für Dich zuständigem Finanzamt, ein Anruf, eine Meldung online oder ein Besuch vor Ort.
  • Daraufhin schickt Dir das Finanzamt einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ zu, indem Du Angaben zu Deiner unternehmerischen Tätigkeit machst und beispielsweise zwischen der Kleinunternehmerregelung und der Regelbesteuerung Deiner Umsätze wählen kannst.
  • Daneben erhältst Du das „Zusatzblatt Photovoltaik“, das Fragen zum Betreiber der Anlage, zu deren Standort, zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und mehr stellt.

Wählst Du die Regelbesteuerung, erhältst du anschließend noch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer per Post und damit ist der Prozess der Anmeldung für Zwecke der Umsatzsteuer auch schon erledigt.

Liegt das Inbetriebnahmedatum Deiner PV-Anlage im Jahr 2023 oder später, sodass Du von der Umsatzsteuer befreit bist, raten wir dir, die Kleinunternehmerregelung zu wählen. Denn durch die Steuerbefreiung bietet die Regelbesteuerung in Zukunft keine Vorteile mehr. Doch dazu später mehr.

MUSST DU FÜR DEINE PV-ANLAGE EIN GEWERBE ANMELDEN?

In der Regel ist dies bei privaten PV-Anlagen nicht erforderlich. In einzelnen Fällen kann jedoch die Pflicht zur Anmeldung Deiner PV-Anlage als Gewerbe bestehen. Das hat steuerrechtlich erstmal nichts mit der Umsatzsteuer, sondern mit der Gewerbesteuer zu tun und passiert deshalb auch nicht beim Finanz- sondern deinem örtlichen Gewerbeamt (bspw. dem Ordnungsamt).

Wir sagen bewusst, dass die Pflicht bestehen „kann“, weil es hier auf Deine individuellen Voraussetzungen ankommt. Beispielsweise sind PV-Anlagen unter 30 m² bzw. 5 kWp in der Regel von der Pflicht zur Gewerbeanmeldung befreit. Um sicherzugehen, empfehlen wir Dir jedoch in jedem Fall, bei deinem Gewerbeamt nachzufragen.

Wichtig: Selbst wenn Dein Gewerbeamt eine Anmeldung für notwendig hält, wirst du als Betreiber einer Solaranlage auf einem Einfamilienhaus keine Gewerbesteuer zahlen müssen, da diese erst bei einem Gewinn über 24.500 Euro pro Jahr anfällt.

FAZIT

  • Wer eine Solaranlage betreibt und Strom ins öffentliche Netz einspeist, wird grundsätzlich als unternehmerisch tätig eingestuft. Das bedeutet, dass die Photovoltaikanlage umsatzsteuerlich beim Finanzamt anzumelden ist.
  • Bei dieser Anmeldung kannst Du zwischen Regelbesteuerung – bedeutet unter anderem administrativen Aufwand, aber erlaubt auch die Rückerstattung der Umsatzsteuer auf den Kauf der Anlage – und Kleinunternehmerregelung – verbietet die Rückerstattung der Steuer auf den Kauf, entbindet dafür aber auch von der Erstellung jeglicher Umsatzsteuererklärungen und von der Zahlung der Mehrwertsteuer auf den Eigenverbrauch – wählen.
  • Mit dem neuen Jahressteuergesetz, das ab dem 01.01.2023 gilt, sind Solaranlagen bis 30 kWp grundsätzlich von der Umsatz- und Einkommenssteuer und PV-Anlagen ab 30 kWp von der Umsatzsteuer befreit, sofern sie auf, an oder in der Nähe einer Wohnimmobilie installiert werden
  • Durch die ab 2023 geltende Umsatz- und Einkommensteuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 kWp empfehlen wir Dir die Wahl der Kleinunternehmerregelung. Diese bietet dir mehr Vorteile als die Regelbesteuerung.

INTERVIEW MIT PV-STEUEREXPERTE UND STEUERBERATER THOMAS SELTMANN ZUM THEMA „PV & STEUERN AB 2023“ VOM 02.12.2022 HIER.

ARTIKEL AUS FACHZEITSCHRIFT PV MAGAZINE ZUR STEUERLICHEN BEWERTUNG VON PV-ANLAGEN AB 2023 HIER.

 

02.03.2023: FINALES SCHREIBEN DES BUNDESFINANZMINISTERIUMS ZUR UMSATZSTEUERLICHEN BEWERTUNG VON BESTIMMTEN PV-KOMPONENTEN & ZUBEHÖR ZUR KLARSTELLUNG HIER.

 

HÄUFIGE FRAGEN ZUR STEUERÄNDERUNG AB 01.01.2023 BEANTWORTET DAS BUNDESMINISTERIUM DER FINANZEN HIER.

 
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